Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG UND LIEFERUNG VON METALLPRODUKTEN
1. März 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (Unternehmerverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie),
bezeichnet als ‘AVVLM’, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht am 1. März 2020
Herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande.
©Koninklijke Metaalunie
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle daraus resultierenden Verträge, sofern das Mitglied der Metaalunie Lieferant oder Auftragnehmer ist.
1.2. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen verwendet, wird als Lieferant bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Abnehmer bezeichnet.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Vertragsbestimmungen Vorrang.
1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Lieferant ist berechtigt, sein Angebot im Zeitraum von zwei Werktagen, nachdem die Annahme des Angebots bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.
2.2. Wenn der Abnehmer dem Lieferanten Informationen erteilt, darf der Lieferant auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen und sein Angebot auf diese Informationen stützen.
2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro, exklusive Umsatzsteuer sowie anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner exklusive Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Be- und Entladen und die Mitwirkung an der Erfüllung von Zollformalitäten.
Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle dem Abnehmer vom Lieferanten oder in dessen Namen erteilten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich und dürfen vom Abnehmer für keinen anderen Zweck als zur Durchführung des Vertrags verwendet werden.
3.2. Der Abnehmer darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen.
3.3. Für jede Verletzung einer der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen schuldet der Abnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,– €. Diese Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
3.4. Der Abnehmer muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten Frist nach Wahl des Lieferanten zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Abnehmer dem Lieferanten eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– € pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
Artikel 4: Empfehlungen und erteilte Informationen
4.1. Der Abnehmer kann aus Empfehlungen und Informationen des Lieferanten, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.
4.2. Wenn der Abnehmer dem Lieferanten Informationen bereitstellt, darf der Lieferant bei der Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.
4.3. Der Abnehmer befreit den Lieferanten von jedem Anspruch Dritter in Bezug auf die Verwendung der vom Abnehmer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster, Modelle und dergleichen. Der Abnehmer wird alle dem Lieferanten entstehenden Schäden, darunter alle zur Abwehr dieser Ansprüche aufgewendeten Kosten, ersetzen.
Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Eine angegebene Lieferzeit stellt lediglich eine Richtangabe dar.
5.2. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Details Einigkeit besteht, der Lieferant im Besitz aller Informationen ist, darunter die endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
5.3. Wenn:
a. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, kann er die Lieferzeit unter Berücksichtigung seiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Vertrag unter diesen Umständen durchzuführen;
b. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit um den Zeitraum verlängert, den der Lieferant unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um die dafür benötigten Materialien und Teile zu liefern bzw. liefern zu lassen und um die Mehrarbeit zu verrichten;
c. der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit um den Zeitraum verlängert, den der Lieferant unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Vertrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung durchzuführen.
Vorbehaltlich eines vom Abnehmer erbrachten Gegenbeweises wird der Zeitraum der Verlängerung der Lieferzeit als notwendig und als Folge einer der vorstehend unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Situationen betrachtet.
5.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die dem Lieferanten infolge einer Überschreitung der Lieferzeit gemäß Absatz 3 dieses Artikels entstehen, zu ersetzen.
5.5 Eine Überschreitung der Lieferzeit bewirkt weder einen Schadensersatzanspruch noch ein Auflösungsrecht des Abnehmers. Der Abnehmer befreit den Lieferanten von etwaigen Ansprüchen Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit.
Artikel 6: Matrizen, Modelle, Modellplatten, Werkzeug usw.
6.1. Wenn der Lieferant zur Durchführung des Vertrags Matrizen, Modellplatten, Werkzeuge und dergleichen herstellt, sind, werden und bleiben diese Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Abnehmer sie ganz oder teilweise bezahlt hat. Diese Hilfsmittel werden vom Lieferanten während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach dem letzten Auftrag auf Kosten und Gefahr des Abnehmers verwahrt.
6.2. Matrizen, Modelle, Modellplatten, Werkzeuge und dergleichen, die der Abnehmer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, werden vom Lieferanten während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach dem letzten Auftrag auf Kosten und Gefahr des Abnehmers verwahrt. Wenn der Abnehmer nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums nicht die Rückgabe seiner Arbeitsmittel verlangt und diese auch nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung des Lieferanten abgeholt hat, ist der Lieferant berechtigt, frei darüber zu verfügen.
6.3. Die Kosten der Abänderung, Erneuerung und/oder Reparatur nach Verschleiß von im Auftrag hergestellten Matrizen, Modellen, Modellplatten, Werkzeugen und dergleichen trägt der Abnehmer.
Artikel 7: Mengenangaben
Abweichungen nach oben und unten bis zu 10 % der vereinbarten Menge sind zulässig. Dies gilt jedoch nur für Produkte, die nicht stückweise, sondern in anderen Einheiten, beispielsweise nach Gewicht, geliefert werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, die innerhalb der im ersten Satz angegebenen Bandbreite gelieferten Mengen abzunehmen und (anteilsmäßig) zu bezahlen.
Artikel 8: Lieferung und Gefahrübergang
8.1. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Lieferant dem Abnehmer die Sache an seinem Standort zur Verfügung gestellt und dem Abnehmer mitgeteilt hat, dass ihm die Sache zur Verfügung steht. Der Abnehmer trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr für unter anderem die Lagerung, das Beladen, den Transport und das Entladen.
8.2. Der Abnehmer und der Lieferant können vereinbaren, dass der Lieferant den Transport organisiert. Auch in diesem Fall trägt der Abnehmer die Gefahr für unter anderem die Lagerung, das Beladen, den Transport und das Entladen. Der Abnehmer kann sich gegen diese Gefahren versichern.
8.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Abnehmer die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende Sache bei dem Abnehmer, bis er diese an den Lieferant übergibt. Wenn der Abnehmer die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand übergeben kann, in dem sich diese bei Abschluss des Vertrags befunden hat, kann der Lieferant den Vertrag auflösen.
Artikel 9: Preisänderung
Der Lieferant darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Abnehmer weitergeben. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Anfordern des Lieferanten zu zahlen.
Artikel 10: Höhere Gewalt
10.1. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Lieferanten nicht angelastet werden, wenn diese auf höherer Gewalt beruht.
10.2. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind unter anderem der Umstand, dass vom Lieferanten beauftragte Dritte, etwa Zulieferer oder andere Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure oder andere Akteure, von denen der Lieferant abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen in der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
10.3. Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn die Umstände, die die höhere Gewalt begründen, wegfallen, holt der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.
10.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und eine Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder wenn die Situation der höheren Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, ist der Lieferant befugt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Abnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Lieferanten noch nicht erfüllt worden ist.
10.5. Die Vertragsparteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.
Artikel 11: Mehrarbeit
11.1. Änderungen des Werks führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:
a. es sich um eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der Leistungsbeschreibung handelt;
b. die vom Abnehmer erteilten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen.
11.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf der Basis der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit gelten. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Anfordern des Lieferanten zu zahlen.
Artikel 12: Haftung
12.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Lieferant verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung von Artikel 13 nachzuholen.
12.2. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Lieferant im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch in keinem Fall den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund dieser Versicherung ausgezahlt wird.
12.3. Sollte der Lieferant aus irgendeinem Grund Absatz 2 dieses Artikels nicht geltend machen können, beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % des vereinbarten Gesamtpreises (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % des vereinbarten Gesamtpreises (exkl. Mehrwertsteuer), der auf diesen Teil oder diese Teillieferung entfällt. Bei Dauerschuldverhältnissen beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % des für die letzten zwölf Monate vor dem schadensverursachenden Ereignis geschuldeten vereinbarten Gesamtpreises (exkl. Mehrwertsteuer).
12.4. Nicht für einen Schadensersatz in Betracht kommen:
a. Folgeschäden. Folgeschäden in diesem Sinne sind unter anderem Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
b. Obhutsschäden. Obhutsschäden in diesem Sinne sind unter anderem Schäden, die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe des Arbeitsorts befinden;
c. Schäden, die mit Absicht oder bewusster Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder weisungsgebundenen Mitarbeitern des Lieferanten verursacht werden.
Der Abnehmer kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.
12.5. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die infolge einer unsachgemäßen Bearbeitung an vom Abnehmer oder in dessen Namen bereitgestelltem Material entstehen.
12.6. Der Abnehmer befreit den Lieferanten von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter infolge eines Mangels an einem Produkt, das der Abnehmer einem Dritten geliefert hat und das vom Lieferanten gelieferte Produkte oder Materialien beinhaltet. Der Abnehmer ist verpflichtet, alle dem Lieferanten in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden einschließlich aller zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen Kosten zu ersetzen.
Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche
13.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Lieferant für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Abnahme bzw. Lieferung die Tauglichkeit der gelieferten Sache, wie in den nachstehenden Absätzen näher geregelt.
13.2. Wenn die Vertragsparteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, finden die Bestimmungen dieses Artikels uneingeschränkt Anwendung, sofern diese nicht den abweichenden Garantievereinbarungen widersprechen.
13.3. Wenn die gelieferte Sache nicht tauglich war, entscheidet der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist, ob er die gelieferte Sache instandsetzt, austauscht oder dem Abnehmer einen verhältnismäßigen Teil des vereinbarten Preises gutschreibt. Falls sich der Lieferant für eine Instandsetzung oder einen Austausch entscheidet, legt er selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung fest. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) die Bearbeitung des vom Abnehmer gelieferten Materials umfasste, muss der Abnehmer auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material liefern.
13.4. Teile oder Materialien, die vom Lieferanten instandgesetzt oder ausgetauscht werden, muss der Abnehmer dem Lieferanten zuschicken.
13.5. Der Abnehmer trägt:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. die Kosten der Demontage und Montage;
c. die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Reisezeit.
13.6. Der Abnehmer muss dem Lieferanten in jedem Fall die Gelegenheit bieten, einen etwaigen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung erneut auszuführen.
13.7. Der Lieferant ist erst dann zur Erbringung von Garantieleistungen verpflichtet, wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
13.8. a. Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die die Folge sind von:
− normalem Verschleiß;
− unsachgemäßem Gebrauch;
− einer unterbliebenen oder falsch ausgeführten Wartung;
− einer Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Abnehmer oder Dritte;
− Mängeln an Sachen oder Untauglichkeit von Sachen, die vom Abnehmer stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden;
− Mängeln an vom Abnehmer verwendeten Materialien oder Hilfsmitteln oder deren Untauglichkeit.
b. Ein Garantieanspruch besteht nicht für:
− gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
− Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.
13.9. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende Anwendung bei etwaigen Ansprüchen des Abnehmers aufgrund eines Leistungsmangels, fehlender Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.
Artikel 14: Rügepflicht
14.1. Der Abnehmer kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Lieferanten gerügt hat.
14.2. Beanstandungen von Rechnungen müssen vom Abnehmer innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Lieferanten angezeigt werden, anderenfalls verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Abnehmer die Beanstandung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich angezeigt haben.
Artikel 15: Nicht abgenommene Sachen
15.1. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bzw. die Vertragsgegenstände nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort faktisch abzunehmen.
15.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, unentgeltlich uneingeschränkt daran mitzuwirken, dass der Lieferant die Lieferung durchführen kann.
15.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers gelagert.
15.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Abnehmer dem Lieferanten, nachdem der Lieferant ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,– €, höchstens jedoch 25.000,– €. Diese Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
Artikel 16: Zahlung
16.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Lieferanten oder auf ein vom Lieferanten anzugebendes Konto.
16.2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
16.3. Wenn der Abnehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einer Aufforderung des Lieferanten um Inzahlunggabe nachzukommen.
16.4. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Lieferanten zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, es sei denn, der Lieferant hat einen gerichtlichen Zahlungsaufschub erhalten, wurde für insolvent erklärt oder zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren zugelassen.
16.5. Unabhängig davon, ob der Lieferant die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, sind alle Forderungen des Lieferanten gegen den Abnehmer aufgrund des Vertrags unverzüglich fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. die Insolvenz des Abnehmers beantragt wurde oder er Zahlungsaufschub beantragt hat;
c. Sachen oder Forderungen des Abnehmers gepfändet werden;
d. der Abnehmer (als Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
e. der Abnehmer (als natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren stellt, der Betreuung unterstellt wird oder verstorben ist.
16.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Abnehmer dem Lieferanten für den betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag nach dem letzten Tag der Zahlungsfrist bis zu dem Tag, an dem der Abnehmer den betreffenden Betrag entrichtet hat. Wenn die Vertragsparteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben, sind Zinsen ab dem 30. Tag nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.
16.7. Der Lieferant ist befugt, die Forderungen, die der Abnehmer gegen ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen gegen den Abnehmer haben. Darüber hinaus ist der Lieferant befugt, die Forderungen, die er gegen den Abnehmer hat, mit Schulden zu verrechnen, die mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen beim Abnehmer haben. Ferner ist der Lieferant befugt, Schulden, die er beim Abnehmer hat, mit Forderungen gegen mit dem Abnehmer verbundene Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind alle Unternehmen, die zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, sowie Beteiligungen im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
16.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Abnehmer dem Lieferanten alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,– €.
Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl. Zinsen):
Für die ersten 3.000,– € 15 %
für den Mehrbetrag bis 6.000,– € 10 %
für den Mehrbetrag bis 15.000,– € 8 %
für den Mehrbetrag bis 60.000,– € 5 %
für den Mehrbetrag ab 60.000,– € 3 %
Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten den auf diese Weise berechneten Betrag übersteigen, sind diese tatsächlichen Kosten zu erstatten.
16.9. Wenn der Lieferant in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegend obsiegt, trägt der Abnehmer alle Kosten, die dem Lieferanten im Zuge dieses Verfahrens entstanden sind.
Artikel 17: Sicherheiten
17.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Abnehmer verpflichtet, auf erstes Anfordern des Lieferanten eine nach dessen Auffassung ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Wenn der Abnehmer dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, befindet er sich unmittelbar in Verzug. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden beim Abnehmer geltend zu machen.
17.2. Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Abnehmer:
a. nicht seine Verpflichtungen aus allen Verträgen mit dem Lieferanten erfüllt hat;
b. nicht alle Forderungen, die aus der Nichterfüllung der vorgenannten Verträge resultieren, wie Schadensersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, beglichen hat.
17.3. Solange auf gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, darf der Abnehmer diese außer im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs nicht belasten oder veräußern. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
17.4. Nachdem sich der Lieferant auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Abnehmer ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken.
17.5. Wenn der Abnehmer, nachdem der Lieferant die Sachen vertragsgemäß an ihn geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen dennoch wieder auf, wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
17.6. Der Lieferant besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom Abnehmer erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den Abnehmer hat oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.
Artikel 18: Rechte an geistigem Eigentum
18.1. Der Lieferant gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags zustande gekommenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Somit kommt dem Lieferanten das exklusive Recht zu, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.
18.2. Der Lieferant überträgt dem Abnehmer im Zuge der Ausführung des Vertrags keine Rechte an geistigem Eigentum.
18.3. Wenn die vom Lieferanten zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird dem Abnehmer nicht der Quellcode übertragen. Der Abnehmer erwirbt ausschließlich zum Zweck des normalen Gebrauchs und der ordnungsgemäßen Funktion der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der Abnehmer die Sache an einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Sache über.
18.4. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dem Abnehmer infolge einer Verletzung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum entstehen. Der Abnehmer befreit den Lieferanten von jedem Anspruch Dritter in Bezug auf eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.
Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Abnehmer kann Rechte oder Pflichten aufgrund irgendeines Artikels dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Vertrags bzw. der zugrundeliegenden Verträge ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lieferanten weder übertragen noch verpfänden. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
Artikel 20: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag
20.1 Der Abnehmer ist ohne Einwilligung des Lieferanten nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte der Lieferant seine Einwilligung erteilen, schuldet der Abnehmer dem Lieferanten eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen, die dem Lieferanten infolge der Beendigung entstehen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.
20.2 Wenn ein Preis auf der Grundlage der vom Lieferanten tatsächlich aufgewendeten Kosten vereinbart wurde (Regiebasis), wird die Entschädigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels auf die Summe der Kosten, Arbeitsstunden und Gewinne, die dem Lieferanten voraussichtlich für den gesamten Auftrag entstanden beziehungsweise zugeflossen wären, festgesetzt.
Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1. Es gilt das niederländische Recht.
21.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer internationaler Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
21.3. Streitigkeiten sind an dem am Sitz des Lieferanten zuständigen niederländischen Zivilgericht anhängig zu machen. Der Lieferant darf von dieser Gerichtsstandsklausel abweichen und sich an die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen halten.
Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 1. März 2020 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht hinterlegten niederländischen Fassung der Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung und Lieferung von Metallprodukten (‘AVVLM’) dar. Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassung ausschlaggebend.